
Seit dem 1. September 2025 übernehmen gesetzliche Krankenkassen in einzelnen Städten nur noch festgelegte Festbeträge für Einsätze des Rettungsdienstes. Dadurch müssen Patientinnen und Patienten die Differenz zwischen den Festbeträgen und den kommunalen Satzungsgebühren selbst bezahlen. Die Entscheidung verschärft einen bereits länger schwelenden Rechtsstreit über die Finanzierung des Rettungsdienstes in Nordrhein Westfalen.
Rechtskonflikt zwischen Rettungsgesetz und Sozialrecht
Im Kern steht eine unterschiedliche Auslegung zweier Rechtsquellen. Die Städte kalkulieren ihre Gebührensatzungen nach den anrechenbaren Kosten, wie es das Rettungsgesetz Nordrhein Westfalen vorsieht. Danach können auch sogenannte Fehlfahrten, also Einsätze ohne Transport ins Krankenhaus, als Kosten angesetzt werden. Die Krankenkassen hingegen berufen sich auf das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, nach dem Fahrkosten nur bei einem Transport ins Krankenhaus übernommen werden.
Die Folge ist eine praktische Divergenz: Einsätze, bei denen der Patient oder die Patientin vor Ort versorgt, nicht aber transportiert wird, werden von den Kassen häufig nicht in voller Höhe erstattet. Dazu zählen nach Angaben der Kommunen auch Einsätze mit aufwendigen Maßnahmen und Materialeinsatz oder Reanimationen.
Konkrete Folgen für Rechnungen und Verwaltung
Da die Städte verpflichtet sind, kostendeckende Gebühren zu erheben und Differenzbeträge nicht aus dem Haushalt zu finanzieren, werden die offenen Beträge direkt von den Gebührenpflichtigen eingefordert. Für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2025 nennt die Stadt Recklinghausen beispielhaft folgende Eigenanteile: Rettungswagen 213,30 Euro, Krankentransportwagen 82,76 Euro, Notarzteinsatz 204,56 Euro. Gebühren ab dem 1. Januar 2026 sind noch in Abstimmung.
Für die Betroffenen ändert sich am Ablauf eines Einsatzes nichts. Auswirkungen ergeben sich erst bei der nachgelagerten Abrechnung. In einzelnen Kommunen erhalten Patientinnen und Patienten die Rechnung direkt von der Stadt und müssen sie bei ihrer Krankenkasse einreichen. In anderen bleibt es beim bisherigen Verfahren, dass die Stadt zunächst die Krankenkasse anschreibt und allenfalls später die Differenz in Rechnung stellt. Die Städte wollen ihren Bescheiden künftig ein Informationsblatt beilegen, das über Hintergründe und mögliche Erstattungswege informiert.
Die Umstellung führt nach Angaben der Verwaltungen zu einem erheblichen Mehraufwand. Beschwerden oder Nachfragen zu den Festbeträgen sollen direkt an die jeweiligen Krankenkassen gerichtet werden.
Politische Entscheidungen und offene Rechtsfragen
Der Rat der Stadt Recklinghausen hat am 15. Dezember 2025 mit großer Mehrheit eine geänderte Satzung zur Erhebung von Rettungsdienstgebühren beschlossen. Ebenfalls mehrheitlich beschlossen wurde ein Prüfauftrag der Fraktionen von SPD und CDU, ob in Härtefällen eine Befreiung von den Gebühren möglich sein soll. Dazu soll der Begriff Härtefall definiert und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Kommunen und Rettungsdienstträger in Nordrhein Westfalen bedauern, dass keine einvernehmliche Lösung mit den Krankenkassen erzielt werden konnte. Sie betonen zugleich, an ihren gesetzlich verankerten Kalkulationspflichten festhalten zu müssen, um die Finanzierung des Rettungsdienstes zu sichern, ohne städtische Haushalte rechtswidrig zu belasten. Eine endgültige Klärung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen sehen Vertreterinnen und Vertreter der Städte nur durch den Gesetzgeber oder durch Gerichte als möglich an. Die kommunalen Spitzenverbände sollen dem Rat zufolge darauf hinwirken, die Lücken im Sozialgesetzbuch und im Rettungsgesetz zeitnah zu schließen.
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