
In Deutschland endet am 19. Januar 2026 die Umtauschfrist für Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden. Betroffen sind die bis 2013 ausgestellten grauen, rosafarbenen und Kartenführerscheine, die nach EU-Vorgabe schrittweise gegen das seit Januar 2013 gültige einheitliche Dokument ersetzt werden müssen.
Hintergrund
Die Europäische Union hat im Januar 2013 einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerscheinstandard eingeführt. Nach einer EU-Richtlinie müssen in Deutschland alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 in das aktuelle Dokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden. Der Umtausch ist gesetzlich vorgeschrieben.
Wer ist wann betroffen
Der Umtausch erfolgt gestaffelt nach Ausstellungsjahr beziehungsweise nach Geburtsjahr der Inhaberinnen und Inhaber. Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gelten folgende Fristen: Geburtsjahr vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033. Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022. Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023. Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024. Geburtsjahr 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025.
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, gelten die Fristen nach Ausstellungsjahr: Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026. Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027. Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028. Ausstellungsjahr 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029. Ausstellungsjahr 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030. Ausstellungsjahr 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031. Ausstellungsjahr 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032. Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033.
Antrag und Ablauf
Der Umtausch kann persönlich in einem der Kundenzentren in Köln beantragt werden oder online. Nach Angaben der Behörden handelt es sich um einen gesetzlichen Pflichtumtausch und nicht um einen freiwilligen Austausch. Weitere Angaben zu Unterlagen, Gebühren oder Bearbeitungszeiten wurden in der vorliegenden Mitteilung nicht genannt.
Für Inhaberinnen und Inhaber von Führerscheinen aus den Jahren 1999 bis 2001 bedeutet das: Wer den alten Schein noch besitzt, muss bis zum 19. Januar 2026 aktiv werden, um den neuen Führerschein zu erhalten.
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